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Update von KAG/KKV abseits von L-QIF

Die Änderung des Kollektivanlagengesetz (KAG) und der Kollektivanlagenverordnung (KKV) sind per 1. März 2024 Inkrafttreten, um die neue Fondskategorie L-QIF in der Schweiz einzuführen. Über die Einzelheiten im Zusammenhang mit dem L-QIF hat S&F in der Stellungnahme vom Januar 2024 berichtet.

Für Marktteilnehmer ist es wichtig zu beachten, dass mit den Änderungen des KAG und der KKV nicht nur der L-QIF eingeführt wurde, sondern insbesondere auch weitere wesentliche Änderungen vorgenommen wurden, welche nicht im Zusammenhang mit dem L-QIF stehen. Insbesondere sind folgende Elemente für die Fonds von Interesse:

  • Effektenleihe und Pensionsgeschäfte (Repo und Reverse Repo): Zur Angleichung der schweizerischen Regulierung an die geltenden internationalen Standards, werden neue Bestimmungen in Bezug auf Effektenleihgeschäfte und Pensionsgeschäfte (Repo und Reverse Repo) eingeführt. Sie beinhalten Offenlegungspflichten in der Fondsdokumentation sowie in den Jahres- und Halbjahresberichten.
  • Aktive Anlageverstösse: Eine neue Bestimmung regelt das anzuwendende Verfahren bei aktiven Anlageverstössen.
  • Verwaltung der Liquidität und Side Pockets: Zusätzlich zu den bestehenden Bestimmungen in der FINIV-FINMA werden im KAG und in der KKV spezifische Bestimmungen zur Verwaltung der Liquidität eingeführt. Namentlich wird detailliert vorgeschrieben, welche Elemente in den internen Regeln insbesondere berücksichtigt werden müssen. Ebenfalls müssen in regelmässigen Abständen Stresstests durchgeführt und ein Krisenplan erstellt werden. Auf Stufe Fonds sind die notwendigen Instrumente zur Verwaltung der Liquidität vorzusehen (z.B. Gating). Gleichzeitig wurde eine Bestimmung zu den Side Pockets eingeführt, womit in aussergewöhnlichen Fällen die Segregierung einzelner illiquider Anlagen einer kollektiven Kapitalanlage möglich wird. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Fondsvertrag resp. das Anlagereglement die Möglichkeit vorsieht.
  • Nebenkosten: Die revidierte KKV sieht eine ergänzte Liste der Nebenkosten vor, die den Fonds belastet werden können. Weiterhin werden die Nebenkosten, die dem Fondsvermögen belastet werden können, jedoch in einer abschliessenden Liste aufgezählt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Interesse, dass in einem Urteil vom 7. Dezember 2023 das Bundesgericht durchblicken lässt, dass weitere sachlich gerechtfertigte Ausgaben dem Fondsvermögen belastet werden können, sofern diese im Fondsvertrag vorgesehen sind. Diese liberale Auslegung des Auftragsrechts wäre für die Verwaltung der Fonds in der Praxis sehr hilfreich. Aktuell ist jedoch noch offen, ob diese Auslegung von der FINMA akzeptiert wird.

Die Fondsdokumente bestehender Fonds sind innert zwei Jahren an die neuen Anforderungen der Effektenleihe und Pensionsgeschäfte anzupassen. Neue Fonds müssen jedoch bereits im Rahmen der Gründung die neuen Vorgaben berücksichtigen. Die Anforderungen an die Verwaltung der Liquidität ist bis am 1. März 2026 zu erfüllen. Bei der Anpassung der Fondsdokumente ist ebenfalls zu prüfen, welche weiteren Anpassungen vorgenommen werden können (insb. Einführung der Möglichkeit für Side Pockets, weitere notwendige Instrumente zur Verwaltung der Liquidität oder Ergänzung der Nebenkosten). Für die Anpassung der Bestimmungen zu den Nebenkosten wäre es wichtig, vorgängig eine Interpretation der FINMA zum Bundesgerichtsurteil zu erhalten. S&F wird die Thematik im Rahmen der Arbeitsgruppe der AMAS begleiten und die Kunden über das weitere Vorgehen informieren.

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